Satzung

J1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Vogelfreunde Hausen i.K. und hat den Sitz in Hausen i.K.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

J2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist Förderung der Zucht von Gesangs-, Farben- und Positurkanarien, Mischlingen, Cardueliden, Exoten, Papageien und Sittichen, zum Zwecke der Veredelung aller Zuchtrichtungen sowie Betreuung, Belehrung und Beratung der Mitglieder, sowie Schutz der einheimischen Sing- und Nutzvögel.
  2. Um obigen Zweck zu erreichen führt der Verein vierteljährlich eine Versammlung durch, um gegenseitig Erfahrungen auszutauschen. Desweiteren führt er jährlich eine Vereinsmeisterschaft durch, teilnahmeberechtigt sind Mitglieder, die Ringe über den Verein bezogen haben.
  3. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhätnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

J3 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Landesverband Schwarzwald 09 "Der Vogelzüchter" im Deutschen Kanarienzüchterbund (DKB).
  2. Der Verein unterwirft sich und seine Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Landesverbands.

J4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich persönlich an der Vogelzucht beteiligen oder eine Tätigkeit im Verein ausüben.
  3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.
  4. Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Unter derselben Voraussetzung können 1. und 2. Vorsitzende des Vereins nach Beendigung ihres Amtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

J5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen entsprechenden schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein oder eines seiner Organe richtet. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuß. Die Entscheidung ist dem Bewerber durch den Vorstand oder den Ausschuß schriftlich mitzuteilen, wobei eine Begründung auch im Falle der Ablehnung nicht erforderlich ist. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Wird die Aufnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrages abglehnt, so gilt der Bewerber als aufgenommen und zwar ab Eingang des Aufnahmeantrags.
  3. Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen können die passive Mitgliedschaft erwerben. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

J6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, dem Ausschuß oder einem Ausschußmitglied. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung muss also spätestens am 30. September des Kündigungsjahres einem der vorgenannten Empfänger zu geben. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Ausschusses mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen wenn es dem Zwecke des Vereins zuwiderhandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat, oder mit der Zahlung irgendeines Mitgliedsbeitrags, trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Der Ausschluß darf frühestens beschlossen werden, wenn seit der Absendung der 2. Mahnung ein Monat erfolglos verstrichen ist. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied gegebenenfalls auch dessem gesetzlichen Vertreter, unter Setzung einer Frist von mindesten einer Woche, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. 
  4. Mit dem Tod eines Mitglieds endet dessen Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen als Mitgliedern endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung.

J7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge in verschiedenen Formen zu entrichten (Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag, Sonderzahlungen).
  2. Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, so besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann der Ausschuß bewilligen.
  3. Alle Einzelheiten der Beitragspflicht, wie z.B. die Höhe der verschiedenen Beiträge, die unterschiedliche Belastung der einzelnen Mitgliedergruppen (aktive und passive Mitglieder, Jugendliche, Ehepaare usw.), die evtl. erforderlichen Sonderzahlungen und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Über Gesuche um Stundung, Ratenzahlung sowie ganzen oder teilweisen Erlaß einzelner Beiträge entscheidet der Ausschuß.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.

J8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Ausschuß und die Mitgliederversammlung.

J9 Vorstand

  1. Vorstand des Vereins im Sinne des J26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, die weiteren Ffunktionen des Vorstandes wahrzunehmen.
  2. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  3. Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obligt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Ausschuß ganz oder teilweise an einzelne Ausschußmitglieder delegiert werden.
  4. Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten und hinsichtlich Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als 500,- € nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den fAusschuß tätig zu werden.

J10 Ausschuß

  1. Der Ausschuß besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und 2 Beisitzern.
  2. Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuß als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschußmitglieder steht dem Ausschuß selbst zu.
  3. Der Ausschuß wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschußmitglieder einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschußmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuß muss einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Ausschußmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von einer Woche entsprochen, sind die verlangenden Ausschußmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuß einzuberufen.
  4. Die Leitung der Ausschußsitzung obliegt dem Vorstand. Falls weder der 1. Vorsitzende noch der 2. Vorsitzende anwesend sind, bestimmen die anwesenden Ausschußmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.
  5. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche ist also nicht zulässig.

J11 Wahl und Amtsdauer

  1. Die Ausschußmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüberhinaus bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Wähler sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Ausschußmitglied ist einzeln zu wählen. Grundsätzlich können auch zwei aber nicht mehr Ausschußämter in einer Person vereinigt werden, wobei in solchen Fällen das Ausschußmitglied bei Abstimmungen trotzdem nur eine Stimme hat. Die Ämter der beiden Vorsitzenden müssen aber immer von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen werden.
  3. Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuß selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchführen, falls eine vorzeitige Ersatzwahl überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jenem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Wahl des Ausschusses.

J12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in der Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder dem Ausschuß wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allen zuständig für: die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts- und abschlusses des Kassiers, des Jahresberichts der übrigen Ausschußmitglieder und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,die Entlastung des Vorstands und des Ausschusses, die Wahl und die eventl. Abberufung der Vorsitzenden, der übrigen Ausschußmitglieder und derKassenprüfer,die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal  und zwar nach Möglichkeit im ersten Kalenderviertel statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwi Wochen durch schriftliche Benachrichtigung jedes Mitglieds unter der letzten, dem Verein bekannten Anschrift oder durch einmalige Veröffentlichung in "Hohenzollerische Zeitung", "Schwarzwälder Bote" und "Burladinger Nachrichtenblatt" zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Benachrichtigungsschreibens folgenden Tag bzw. mit dem Erscheinungstag der entsprechenden Presseveröffentlichung.