Richtlinien für Vogelbörse des Vereins Vogelfreunde Hausen i.K. e.V.

  1. Es dürfen Vereinsmitglieder und andere Züchter Vögel zum Verkauf anbieten.
  2. Gewerbliche Anbieter (Zoohändler usw.) sind nicht gestattet.
  3. Im Ausstellungsbereich darf nicht geraucht werden.
  4. Kranke und krankheitsverdächtige Vögel dürfen nicht ausgestellt und angeboten werden.
  5. Es dürfen nur gezüchtete Vögel angeboten werden.
  6. Die Käfige müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 80 cm) aufgestellt werden. Sie müssen in einem sauberen Zustand sein. Verschmutze Käfige sind von der Vogelbörse auszuschließen.
  7. Futter und Wasser müssen ausreichend vorhanden sein.
  8. Es dürfen nur gleich große, untereinander verträgliche Arten in einem Käfig untergebracht werden, so dass mindestens ein Drittel der Sitzstangefläche und bei Bodenvögeln(z.B. Wachteln, Tauben) die halbe Bodenfläche frei bleibt.
  9. Die Käfige müssen so groß sein, dass sich die Vögel darin ungehindert bewegen können.
  10. In den Käfigen müssen mindestens 2 Sitzstangen vorhanden sein. Ausnahme bei Bodenvögeln.
  11. Die Verwendung von Ausstellungskäfigen ist Pflicht. Kanarienvögel und Finkenvögel im Wursterkäfig bzw. Ausstellungskäfig Typ 0, Vögel bis zu Größe von Wellensittichen, Agaporniden, Neophemen im Ausstellungskäfig Typ 0 (ca. 34 x 16 x 29 cm), Vögel bis zur Größe von Rosellasittichen oder Mohrenkopfpapageien im Ausstellungskäfig Typ 1 (ca. 45 x 22 x 38 cm), kurzschwänzige Papageienarten, die größer als Mohrenkopfpapageien und kleiner wie Graupapageien sind, sowie langschwänzige Psittaciden bis zur Größe eines Halsbandsittichs (Gesamtlänge Halsbandsittich ca. 40 cm)im Ausstellungskäfig Typ 2 (ca. 49 x 22 x 44 cm), kurzschwänzige Papageienarten und langschwänzige Psittaciden bis zur Größe eines Königsittichs (Gesamtlänge Königsittich ca. 45 cm) im Ausstellungskäfig Typ 3 (ca. 60 x 28 x 59 cm).
  12. Artengeschütze Vögel (meldepflichtige) dürfrn nur mit Herkunftsnachweis abgegeben werden.
  13. An Personen unter 16 Jahren dürfen keine Vögel abgegeben werden.
  14. Bei Nichteinhaltung der Richtlinien, ist die betreffende Person von der Veranstaltung auszuschließen.